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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die Leistungen des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerkers, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Diese gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte verwandter Art, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausschließlich die Bedingungen des Auftragnehmers.

1.3 Der Auftragnehmer erbringt grundsätzlich handwerkliche Tätigkeiten vor Ort, fertigt speziell vereinbarte bewegliche Sachen an und verkauft Sachen an den Auftraggeber.

2. Angebote und Entwurfsunterlagen

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich, sofern schriftlich nicht anders vereinbart wurde, freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Auftragnehmers unterbreitet wurde und nichts Gegenteiliges vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 30 Kalendertagen nach Abgabe bindend.

2.2 Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt zustande durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags/Auftragsangebots/Notdienstauftrags auf dem Postweg, per Fax oder elektronischer Post. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.3 Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen wird grundsätzlich ausgeschlossen.

2.4 Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen sind gedankliches und urheberrechtliches Eigentum des Auftragnehmers und dürfen zum Schutze des Betriebes ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten Personen nicht ausgehändigt, gezeigt oder sonst zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss eines Vertrages mit dem Auftragnehmer unverzüglich an diesen zurückzugeben.

2.5 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

3. Preise

3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, zu einem Festpreis. Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Handwerksleistung verbundenen Kosten und Auslagen ein.

3.2 Für den Verkauf von Sachen gilt die aktuelle Preisliste des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als vereinbarter Preis für die kaufgegenständliche Sache.

3.3 Dem Handwerksleistungsfestpreis liegt der Umfang der Handwerksleistung zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Werkvertrages gemäß §§ 631 ff. BGB. Bei Rohrreinigungsarbeiten handelt es sich abweichend hiervon um einen Dienstvertrag.

3.4 Bei der Berechnung der Handwerksleistung nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.

3.5 Rüst- und Fahrzeiten für An- und Abfahrt sind Arbeitszeit und werden zu den ausgewiesenen Stundensätzen berechnet. Die Mindestabrechnungszeit beträgt 1 Stunde. Weitere angefangene Stunden werden jeweils zur nächsten vollen halben Stunde aufgerundet.

3.6 Wird die Leistung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen.

3.7 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Für den Fall, dass der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in niedrigerer Höhe angefallen ist.

3.8 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. 3.9 Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

4. Gefahrübergang bei Lieferung und Versendungskauf

4.1 Lieferungen erfolgen ab dem Sitz des Unternehmens auf Kosten des Auftraggebers, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Wird auf Verlangen des Auftraggebers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über.

4.2 Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Auftraggeber für die hierdurch auftretenden Schäden.

4.3 Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers voraus.

4.4 Vom Auftraggeber verschuldete Wartezeiten und Standzeiten werden zu den ausgewiesenen Stundensätzen berechnet.

4.5 Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.

4.6 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

4.7 Falls der Auftragnehmer an der Erfüllung einer Lieferverpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die den Auftragnehmer oder dessen Lieferanten betreffen, gehindert wird und der Auftragnehmer diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Krieg, Naturkatastrophen, und höhere Gewalt, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen. Hierüber wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt

4.8 Für den Fall des vom Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges haftet der Auftragnehmer im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 15% des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben davon unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zur vollständigen Zahlungserfüllung aus dem Vertrag vor.

5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufgegenstände mit der verkehrserforderlichen Sorgfalt zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

5.3 Veräußert der Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers offen zu legen. Ferner darf der Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Werden die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigt, z.B. durch Pfändung, muss der Auftraggeber ihm dies unverzüglich mitteilen. In diesem Falle trägt der Auftraggeber die Beweislast für den Zugang der Information beim Auftragnehmer.

5.4 Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Auftraggebers, der kein Verbraucher ist, geworden sind, verpflichtet sich dieser bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Sachen, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen im Zweifel über die Eigentumslage zurück zu übertragen. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, der kein Verbraucher ist.

5.5 Werden Kaufgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden oder verarbeitet, so überträgt der Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

6. Abnahme

6.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer diesen über die Fertigstellung informiert. Dies gilt auch, wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist bzw. nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme.

6.2 Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich abholt oder den Auftragnehmer nicht informiert, ob die erbrachte Arbeitsleistung der vertraglich geschuldeten entspricht.

6.3 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden an den Geräten/Sachen.

7. Gewährleistung und Mängelrüge

7.1 Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes anzuzeigen. Der Mangel muss schriftlich gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

7.2 Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

7.3 Ist der Auftraggeber ein Kaufmann oder Gewerbetreibender, so gelten die Vorschriften des HGB in Verbindung mit denen des BGB für die Sachmängelhaftung des Auftragnehmers.

7.4 Für bauseits vorhandene bzw. vom Auftraggeber beigebrachte Materialien, die der Auftragnehmer montiert oder verarbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.

8.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf den Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

8.3 Die Regelung des Absatzes 8.1 gilt insbesondere für Schäden am Rohrleitungssystem oder an Rohrreinigungsmaschinen, die bei Rohrreinigungsarbeiten auftreten. Bei diesen Arbeiten ist der Erfolg der Rohrreinigung nicht geschuldet.

8.4 Die Regelung des Absatzes 8.1 gilt auch für Schäden am Gebäude oder an verdeckt liegenden Versorgungsleitungen, die beim Erstellen von Wand- und Deckendurchbrüchen mit Bohrgerät oder Stemmwerkzeug entstehen. Für die Behebung derartiger Schäden hat der Auftraggeber auf eigene Kosten selbst zu sorgen.

9. Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer erhebt Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Bestands- und Nutzungsdaten des Auftraggebers werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet.

9.2 Daten des Auftraggebers werden nicht ohne dessen Einwilligung für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung genutzt.

10. Gerichtsstand

10.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist der Sitz des Auftragnehmers

11. Nebenabreden

11.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

11.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt gegen Ansprüche des Auftragnehmers die Aufrechnung mit Gegenforderungen zu erklären, es sei denn, es handelt sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.